von Kaiser & Schmedding, 06. November 2017
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist beschlossen. Als letzte Instanz hat der Bundesrat dem Gesetz zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zugestimmt. Ab 1.1.2018 tritt das neue Gesetz in Kraft und wir möchten Sie über einige Änderungen informieren, die daraus resultieren.
Ziel der BRSG ist eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen. Dieses Ziel soll durch zwei Maßnahmenpakete erreicht werden: Zum einen durch die Verbesserungen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV. Zum anderen durch das sogenannte „Sozialpartnermodell“.
Zwei wesentliche Maßnahmen bei der Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind die Erhöhung des Dotierungsrahmens und die verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei einer Entgeltumwandlung.
Erhöhung des Dotierungsrahmens
Der Dotierungsrahmen für die betriebliche Altersvorsorge wird von derzeit 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) auf 8% erhöht. Dafür entfällt der bisherige steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro jährlich. Sozialabgabenfrei bleiben allerdings wie bisher nur Dotierungen bis zu 4% der BBG. Durch die Erhöhung können
Menschen mit höheren Einkommen künftig Ihre bAV einfacher in nur einem Durchführungsweg abbilden. Die finale Umsetzung dieser Änderung ist ab Januar 2018 vorgesehen. Neuabschlüsse können aber zum Teil schon ab einem Versicherungsbeginn 10/2017 in der Direktversicherung getätigt werden.
Für 2017 würde dies bedeuten, dass 254 € monatlich steuerund sozialabgabenfrei und zusätzlich 254 € monatlich steuerfrei aus dem Bruttogehalt umgewandelt werden können.
Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
Neu ist auch, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsersparnis an den Arbeitnehmer weitergeben muss. Wandelt also ein Arbeitnehmer Entgelt um, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2009 und für bestehenden Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.
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